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Verbraucherberatung

Verbraucherberatung

Verbraucherschutz bezeichnet die Gesamtheit der Bestrebungen und Maßnahmen, die Menschen in ihrer Rolle als Verbraucher von Gütern oder Dienstleistungen schützen sollen. Die Annahme eines Schutzbedürfnisses beruht auf der Erfahrung, dass Verbraucher gegenüber den Herstellern und Vertreibern von Waren und gegenüber Dienstleistungsanbietern „strukturell unterlegen“ sind, das heißt infolge mangelnder Fachkenntnis und/oder Erfahrung leicht übervorteilt werden können. Dieses Ungleichgewicht so weit als möglich auszugleichen ist das Anliegen des Verbraucherschutzes. In einem weiteren Sinne wird der Begriff auch gebraucht, um den von gesetzlichen Vorschriften gewährleisteten Schutz vor Gesundheitsgefahren zu bezeichnen (siehe Sicherheitshinweis), die Verbrauchern typischerweise drohen (z. B. durch Verunreinigungen im Trinkwasser). Insoweit ist der Sprachgebrauch uneinheitlich; manche sprechen von Verbraucherschutz, manche von Gesundheitsschutz oder auch „gesundheitlichem Verbraucherschutz“.

Leitbild des Verbraucherschutzes

Die heutige Verbraucherschutzpolitik geht vom „mündigen Verbraucher“ aus, der selbst zu entscheiden willens und in der Lage ist. Das Treffen bewußter Verbraucherentscheidungen hängt jedoch weitgehend davon ab, dass Entscheidungskriterien, also Informationen, für Verbraucher verfügbar sind ("informierter Verbraucher"). In einigen Bereichen wird dies durch Gesetze recht weitgehend gewährleistet, z. B. bei den Inhaltsangaben, die für verpackte Lebensmittel vorgeschrieben sind; in anderen Bereichen - z. B. bei Textilien - wären für viele Verbraucher weitergehende Informationen wünschenswert.

Verbraucherrecht

Im deutschen Recht gibt es kein gesonderters "Verbraucherschutzgesetz", das alle Fragen des Verbraucherrechts regeln würde. Rechtsnormen, die hauptsächlich oder „nebenbei“ Zielen des Verbraucherschutzes dienen, gibt es in sehr vielen Einzelgesetzen. Oft überschneidet sich die Zielsetzung des Verbraucherschutzes auch mit anderen Zielsetzungen; dies liegt daran, dass „Verbraucher“ nur eine soziale Rolle von Menschen ist. Die gleichen Menschen können einer gleichen Gefährdung auch in einer anderen Rolle ausgesetzt sein, z. B. als Arbeitnehmer. Eine Vorschrift, die den Umgang mit einer Chemikalie regelt, kann deswegen sowohl dem Arbeitsschutz dienen als auch dem Verbraucherschutz und womöglich auch noch dem Umweltschutz. Als Rechtsgebiet ist der Verbraucherschutz nicht eindeutig abgrenzbar. Die folgende Aufzählung von Verbraucherschutzvorschriften des deutschen Rechts ist deswegen nicht abschließend und enthält auch Normen, die zugleich andere Zielsetzungen verfolgen.
- Im Bürgerlichen Gesetzbuch die Vorschriften über Haustürgeschäfte (§§ 312, 312a), Fernabsatzverträge (§§ 312b-d), Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e), den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474-479), Time-Sharing-Verträge (§§ 481-487) den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491-498), über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 499-504), Ratenlieferverträge (§ 505), ja sogar die Vorschriften über die Wohnraummiete (§§ 549-577a) zählen zum Verbraucherrecht im weiteren Sinn. Viele weitere Vorschriften des Bürgerlichen Rechts lassen sich nicht eindeutig dem Verbraucherschutz zuordnen, weil sie den Ausgleich typischer Interessengegensätze zwischen Vertragsparteien bezwecken und damit nicht ausschließlich Schutznormen zugunsten des Verbrauchers sind, sondern generell den Vertragspartner schützen wollen. Zu diesen Vorschriften gehören z. B. diejenigen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310).
- Viele Formvorschriften sind auch vom Verbraucherschutz motiviert, z. B. die Notwendigkeit, einen Grundstückskaufvertrag von einem Notar beurkunden zu lassen. Damit soll für Verträge, die typischerweise zu hohen Summen und mit der Absicht dauerhaften Eigentumserwerbs geschlossen werden, die fachkundige Beratung durch den beurkundenden Notar sichergestellt werden. Daneben bestehen eindeutig dem Verbraucherrecht zuzuordnende Formvorschriften wie z. B. die Schriftform für Time-Sharing- und Verbraucherdarlehensverträge, aber auch die Textform für Belehrungen des Verbrauchers über das bei bestimmten Vertragsarten (Verbraucherdarlehen, Time-Sharing-Verträge) bzw. Vertriebswegen (z. B. Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge) bestehende Widerrufsrecht.
- Viele Vorschriften des öffentlichen Rechts, die auf zahlreiche Gesetze verstreut sind, dienen dem (meist gesundheitlichen) Verbraucherschutz. Diese Gesetze verpflichten in der Regel Hersteller und Händler von Waren zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards im Hinblick auf Rohstoffe, sonstige Ausgangsmaterialien oder Zusatzstoffe oder auch im Hinblick auf Herstellungsverfahren oder Verpackungen. Im deutschen Recht ist das wichtigste derartige Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - LMBG). Aufgrund dieses Gesetzes wurden zahlreiche Verordnungen mit sehr detaillierten Vorschriften erlassen, z. B. die Kosmetikverordnung. Weitere wichtige Gesetze aus diesem Bereich sind beispielsweise das Fleischhygienegesetz und das Arzneimittelgesetz.
- Seit Anfang 1999 besteht durch Inkrafttreten der Insolvenzordnung ("InsO") eine gesetzliche Möglichkeit zur Zahlungs-Entpflichtung (Entschuldung, Schuldenbefreiung, in der InsO: "Restschuldbefreiung") durch Gerichtsbeschluss für zahlungsüberpflichtete (überschuldete) Verbraucher und Verbraucherinnen durch Beantragung eines Verbraucher-Insolvenzverfahrens bei dem Amtsgericht, welches am Ort des für den Wohnsitz der Insolvenz-Person zuständigen Landgerichts seinen Sitz hat.

Siehe auch

Konsumentenrechte, Verbraucherzentrale, Consumerism (engl. Wikipedia), Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Verbraucherbildung, Robinsonliste, Verbraucherdatenschutz, Verbraucherinformationsgesetz, Verbrauchervertrag

Weblinks

Verbraucherschutzbehörden


- [http://www.verbraucherministerium.de Bundesministerium für Verbraucherschutz (Deutschland)]
- [http://www.bvl.bund.de Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Deutschland)]
- [http://www.europa.eu.int/pol/cons/index_de.htm Tätigkeitsbereich Verbraucher der Europäischen Union]
- [http://europa.eu.int/comm/dgs/health_consumer/index_de.htm Homepage Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz - SANCO]
- [http://www.konsum.admin.ch Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen (Schweiz)]

Verbraucherorganisationen


- [http://www.vzbv.de Verbraucherzentrale Bundesverband (Deutschland)]
- [http://www.vzbv.de/start/index.php?page=wir&pagelink=geschichte Verbraucherschutz in Deutschland - ein historischer Überblick] (der Verbraucherzentrale Bundesverband)
- [http://www.verbraucherzentrale.info Verbraucherzentralen (Deutschland)]
- [http://www.idi.de Interessenverband Deutsches Internet (Deutschland)]
- [http://www.konsumentenschutz.ch Stiftung für Konsumentenschutz (Schweiz)]
- [http://www.konsument.at Verein für Konsumenteninformation (Österreich)]
- [http://www.foodwatch.de Foodwatch] ! Kategorie:Wirtschaft Kategorie:Privatrecht

Verbraucher

Gesellschaftliche Bedeutung

Die gesellschaftliche Konvention sieht den Verbraucher stets als Konsumenten am Ende der Produktionskette von Waren und Dienstleistungen. Der Verbraucher erwirbt ein Produkt und "verbraucht" es dann, um anschliessend ein neues zu beschaffen. Nach der in der EU gebräuchlichen Definition ist unter Verbraucher jede natürliche Person zu verstehen, die im Geschäftsverkehr zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Beachtung verdient, dass die Abgrenzung für jedes Geschäft wieder neu erfolgt und sich dabei entscheidend an der inneren Willensrichtung der rechtsgeschäftlich handelnden Person orientiert. So kann beispielsweise der Rechtsanwalt der Briefumschläge kauft, Verbraucher sein, wenn er darin Privatpost verschicken will, aber auch Unternehmer, wenn er die Kuverts für seine Kanzlei verwenden will. Die Definition des Verbrauchers ermöglicht, eine Stufung des Schuldnerschutzes vorzunehmen. Der Verbraucher ist im Zivilrecht am weitesten geschützt. Es greifen daher Vorschriften zur besonderen Vertragsgestaltung. Der Gegenbegriff des "Unternehmers" ist weniger deutlich. Dem Verbraucherbegriff steht auch teilweise der handelsrechtliche Kaufmannsbegriff gegenüber. In Österreich ist der terminus technicus für den Verbraucher "Konsument". Dieser ist nach dem Konsumentenschutzgesetz 1979 (KSchG) geschützt (rechtliche Details siehe Artikel Konsument).

Elektrotechnische Bedeutung

In der Elektrotechnik ist ein elektrischer Verbraucher ein Gerät oder eine Maschine, in dem elektrische Energie in andere Energieformen umgewandelt wird.

Siehe auch

Kunde, Verbrauchsgüterkauf, Verbraucherschutz, Konsumentenschutz, Endverbraucher, Konsumsoziologie

Weblink


-
- http://www.evz.de Europäisches Verbraucherzentrum Kiel Kategorie:Wirtschaft Kategorie:Privatrecht ja:消費者

Dienstleistung

Dienstleistung bezeichnet in der volkswirtschaftlichen Abgrenzung eine Leistung, die nicht der Produktion eines materiellen Gutes dient. Damit wird sie dem tertiären Sektor zugeordnet. Die Urproduktion (primärer Sektor) und die Produktion von Industriegütern (sekundärer Sektor) sind davon abzugrenzen. Dienstleistungen werden von einer natürlichen Person oder einer juristischen Person zu einem Zeitpunkt oder in einem Zeitrahmen erbracht (i. d. R. gegen Entgelt). Aus betriebswirtschaftlicher Sicht wird eine Dienstleistung von der Sachleistung unterschieden. Die Dienstleistung ist nicht lagerbar, selten übertragbar (Immaterialität der Dienstleistung) und benötigt einen externen Faktor (Integration des externen Faktors). Die Erzeugung und der Verbrauch der Dienstleistung fallen meist zeitlich zusammen (uno-actu Prinzip). Dienstleistungen sind nicht materiell, können aber materielle Bestandteile enthalten, beispielsweise ein Trägermedium, auf dem das Ergebnis der Dienstleistung übergeben wird. Die Güte der Dienstleistung bezeichnet man als Service-Qualität. Durch den Immaterialitätsgrad kann es dabei zu Problemen bei der Messung der Dienstleistungsqualität kommen. Dienstleistungen werden in standardisierte und individuelle Dienstleistungen unterschieden. Merkmal von standardisierten Dienstleistungen ist, dass die Leistung für einen fiktiven Durchschnittskunden erstellt wird. Die individuelle Dienstleistung wird hingegen für ein konkretes Individuum erstellt. Der Grad der Beteiligung (Integrationsgrad) des Kunden ist bei individuellen Dienstleistungen höher. Die Abgrenzung zwischen Dienstleistung und Produktion ist hierbei fließend. Die Produktion eines vom Kunden eigens bestellten Gegenstandes (z.B. ein Schrank) ist auch eine Dienstleistung. Der Kunde hat hier die Möglichkeit, die Arbeit zu reklamieren oder in Frage zu stellen. Die Produktion eines Schranks, der im Handel gekauft werden kann, ist hingegen keine Dienstleistung, da die Produktion nicht auf Wunsch verändert oder reklamiert werden kann. Demnach ist die betriebswirtschaftliche Definition von Dienstleistung nunmehr: Jede Art von Arbeit, die im Sinne oder nach dem Wunsch eines Kunden ausgeführt wird. Anders beschrieben - das "Bemühen", das Bedürfnis des Kunden zu befriedigen. Beispiele für Dienstleistungsbereiche:
- Handel
- Verkehr, Transport (Verkehrsdienstleistung)
- Kreditinstitute
- Versicherungsgewerbe
- Gastronomie, Hotellerie
- Wäscherei, Körperpflege, Fotoateliers
- Wasser-, Energieversorgung, Telekommunikation
- Arbeitnehmer- Arbeitgeberverhältnis Kategorie:Dienstleistungssektor Kategorie:Betriebswirtschaftslehre Kategorie:Wirtschaft

Trinkwasser

Unter Trinkwasser versteht man Süßwasser mit einem hohen Maß an Reinheit, das für den menschlichen Gebrauch geeignet ist. Zudem müssen technische Anforderungen (Aggressivität gegen Rohrleitungen, Vermeidung von Ablagerungen) gewährleistet sein. Die Grenzwerte, die es erlauben, ein Wasser als Trinkwasser freizugeben, sind gesetzlich vorgegeben und am Gedanken der Gesundheitsvorsorge orientiert. In Deutschland wird die Beschaffenheit des Trinkwassers durch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) geregelt. Die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene novellierte Fassung stellt die Umsetzung der EG-Richtlinie "über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" (98/83/EG) in nationales Recht dar. Im Trinkwasser dürfen keine krankmachenden (pathogene) Keime enthalten sein. Das Wasser muss geruch- und farblos sowie appetitlich sein und von seiner Natur her zum Genuss anregen. Die Grenzwerte für Nitrate und Nitrite sind sehr niedrig. Verunreinigungen infolge von Überdüngung auf landwirtschaftlichen Flächen in den letzten Jahrzehnten führen in vielen Gegenden, deren Trinkwasserversorgung auf der Entnahme von Grundwasser beruht, zu Problemen. Ebenso sollte ein Mindestmaß an Mineralien vorhanden sein. Die häufigsten Mineralien, die von Wasser aufgelöst werden, sind Calcium- und Magnesiumcarbonate sowie die Sulfate dieser Metalle. Deren Konzentrationen werden als Härte (deutsche Härte) des Wassers angegeben. Trinkwasser sollte mindesten 5° und soll höchstens 25° deutscher Gesamthärte (dH) haben. Der pH-Wert muss zwischen 6,5 und 9,5 liegen.

Wasserversorgung

Eine hygienische und sichere Trinkwasserversorgung ist vermutlich der entscheidende Beitrag zur Gesundheit und Seuchenvermeidung. Der Mensch benötigt etwa 2 bis 3 Liter Wasser pro Tag um zu überleben. In Mitteleuropa muss jedoch mit einem Gesamtwasserbedarf von ungefähr 150 bis 200 l/Einwohner am Tag (Waschen, Toiletten, Reinigung etc.) gerechnet werden. Zumeist wird aus technischen Gründen dazu auch Trinkwasser verwendet, da es auch wirtschaftlich kaum realisierbar ist, getrennte Leitungen für Trink- und Nutzwasser zu errichten und zu betreiben. Zudem sind die technischen Anforderungen heute an das Nutzwasser ähnlich hoch wie jene an Trinkwasser. Wenn das Wasser in den Leitungen steht oder nicht entnommen wird, besteht immer akute Verkeimungsgefahr. Nutzwasser Trinkwasser wird meistens als Grundwasser aus Brunnen (siehe Brunnenbau, Artesischer Brunnen) und Quellen gewonnen, aber auch Oberflächenwasser (etwa aus Talsperren oder dem Bodensee) oder auch Flusswasser (direkt aus dem Gewässer entnommen oder als Uferfiltrat) aus Brunnen in Gewässernähe wird zu Trinkwasser aufbereitet. Der Transport zum Verbraucher erfolgt zumeist durch ein Wasserverteilungssystem, bestehend aus Behältern, Pumpen und Leitungen und in seltenen Fällen (zumeist in Notsituationen) durch Tankwagen oder mobile Gebinde (Flaschen, Fässer, Kunststoffsäcke). In wasserarmen Küstenländern kommen auch Meerwasserentsalzungsanlagen zur Trinkwassergewinnung zum Einsatz.

Organisation der Wasserversorgung

Die Errichtung, Erhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen erfolgt in den meisten Ländern durch Einzelpersonen, Betriebe und Unternehmungen, Wassergenossenschaften, Kommunen und Wasserverbände.

Literatur


- Giulio Morteani, Lorenz Eichinger: Arsen im Trinkwasser und Dearsenierung. Gesetzliche Vorschriften, Toxikologie, Hydrochemie. Wasser, Luft, Boden 48(6), S. 24 - 26,
- M. Exner: Die infektionsepidemiologische Bedeutung von Heliobacter pylori mit besonderer Berücksichtigung von unbehandelten Brunnenwasser als Infektionsreservoir. Hygiene und Medizin 29(11), S. 418 - 422 (2004),

Siehe auch


- Wasser, Leitungswasser, Grundwasser, Meerwasserentsalzung, Quellwasser
- Wasserrecht, Gewässerschutz, Wasserkrise
- Abwasser, Kläranlage, Pflanzenkläranlage, Belebtschlammverfahren, Anaerobe Abwasserreinigung
- Wasserwirtschaft, Mineralwasser, Heilwasser, Weltwassertag

Weblinks


- [http://www.umweltbundesamt.org/fpdf-l/1888.pdf Umweltbundesamt zur Wasserliberalisierung (PDF-Dokument)]
- [http://www.learn-line.nrw.de/angebote/agenda21/archiv/01/daten/glo7468.htm Agenda 21: Trinkwasserpreise in ausgewählten Ländern]
- [http://www.waterclick.de Aktuelles und Grundsätzliches zum Thema "Wasser"] Kategorie:Wasserwirtschaft Kategorie:Alkoholfreies Getränk Kategorie:Wasser

Gesundheitsschutz

Gesundheitsschutz ist eine Teilgebiet des Arbeitsschutz, bzw. der Arbeitssicherheit und gehört zu den Aufgaben des Betrieblichen Arbeitsschutzes. Der Gesundheitsschutz beschäftigt sich mit den langfristigen Auswirkungen der Arbeit auf die Gesundheit der Beschäftigten und zielt dabei weniger auf Verbote und Anordnungen sondern mehr auf Einübung eines gesundheitsgerechten Verhaltens. Klassisches Beispiel für den Gesundheitsschutz ist ein Training für Richtiges Sitzen (Dynamisches Sitzen), richtiges Tragen (Rückenschule) oder richtiges Verhalten im Straßenverkehr (Wegeunfall) und immer mehr an Bedeutung gewinnen Trainings gegen (Dis-)Stress und Mobbing. Auch Verschönerungsmaßnahmen wie schönere Beleuchtung, neue Farben und umgestallten des Pausenraums können zum Gesundheitsschutz gerechnet werden (Hinweis: hier sind Maßnahmen gemeint die über das gesetzlichvorgeschriebene (Aufgabe des Arbeitsschutz) hinaus reichen) Daneben gehören auch personenbezogene Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, die sich aber nicht immer vom klassischen Arbeitsschutz trennen lassen. Hier werden auch Personen einbezogen, die durch die Arbeit nicht direkt einer Gefährdung ausgesetzt sind. So gehören die Bestimmungen des Mutterschutzgesetz und des Jugendarbeitschutzgesetz in der Regel zum Arbeitsschutz, es können darüber hinaus aber Beratungen und Dienstleistungen für diese Personengruppen angeboten werden (z.B. Beratung durch den Betriebsarzt, spezielle Sportangebot usw.). Ebenso gehört der aktive Nichtraucherschutz zum Arbeitsschutz (es ist gesetzlich vorgeschrieben Nichtraucher vor Rauch zu schützen, auch wenn sie gegen das Passivrauchen keine Einwände haben), Trainings zur Rauchentwöhnung, Raucheraufklärung usw. wäre dagegen eine Maßnahme des Gesundheitsschutz. Weitere Beispiele:
- Vermeiung von Lärm und Staub aus der Werkhalle bei Büroarbeitsplätzen die über das gesetzlichgeforderte Maß hinaus reichen
- Betriebssport oder Zuschüsse zu Sportverein / Fitnessstudio
- Fahrsicherheitstraining (auch Öko-Fahrtraining, da hier "entspannteres Fahren gelehrt wird)
- Kummerkästen; Sprechstunden des Betriebsrates, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes; Mitarbeiterbefragungen
- Verbesserungs- und Verschönerungszirkel
- Gesundes Essen in der Werkskantine

Arbeitnehmer

Begriff

Arbeitnehmer im umgangssprachlichen Sinn ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht und vom Arbeitgeber zugewiesene, weisungsgebundene Arbeit leistet. Arbeitnehmer ist also im rechtlichen Sinn des Begriffs, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) für einen anderen unselbständige Dienste zu erbringen verpflichtet ist. Nach dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 (ESVG) sind Arbeitnehmer Personen, die auf vertraglicher Basis für eine andere gebietsansässige institutionelle Einheit abhängig arbeiten und eine Vergütung erhalten, die als Arbeitnehmerentgelt erfasst wird. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gegeben, wenn zwischen beiden ein Vertrag besteht und demzufolge der Arbeitnehmer für die Produzierende Einheit (Arbeitgeber) gegen eine Vergütung arbeitet. Näheres siehe unter ESVG 11.11. Die Arbeitnehmer ergänzen sich mit den "Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen" zur Anzahl der "Erwerbstätigen". In der Abbildung ist für die Länder der Triade der Anteil der Arbeitnehmer an den Erwerbstätigen insgesamt abgebildet.

Darstellung

Beide Definitionen helfen im Zweifel bei der Abgrenzung zwischen der Arbeitnehmereigenschaft und Selbstständigkeit nicht wesentlich weiter. Dies gilt insbesondere deshalb, weil gegenüber der "klassischen", historisch überlieferten Konstellation "Arbeitgeber/Arbeitnehmer" heute verschiedenste Misch- und Zwischenformen von Erwerbstätigkeit auftreten, die die Unterschiede zwischen abhängiger und selbständiger Beschäftigung verschwimmen lassen oder verwischen sollen. Darüber hinaus kennt das deutsche Recht keine einheitliche Definition. So bestehen teilweise erhebliche Unterschiede des Begriffs des Arbeitnehmers :im arbeitsrechtlichen Sinn (vergleiche vor allem [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbgg/__5.html § 5] Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG und [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__14.html § 14], [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__23.html § 23] Kündigungsschutzgesetz - KSchG, :im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__5.html § 5] BetrVG) und :im sozialrechtlichen Sinn ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_4/__7.html § 7] Sozialgesetzbuch IV). So ist etwa der (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, gilt aber sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als Arbeitnehmer (kann also, soweit Beiträge bezahlt werden etwa Anspruch auf Arbeitslosengeld haben). Typisches Abgrenzungsmerkmal zwischen selbständiger Tätigkeit einerseits und (abhängiger) Beschäftigung als Arbeitnehmer andererseits ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation und seine Bindung an fremde Weisungen ("Direktionsrecht", vergleiche [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__84.html § 84] Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB). Dazu zählen also die Angestellten, die Arbeiter und Auszubildende, wobei Auszubildende aber bei der Ermittlung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__23.html § 23 KSchG]) nicht mitgezählt werden. Keine Arbeitnehmer sind
- Kinder und Jugendliche, die noch in die Schule gehen,
- Arbeitslose,
- Selbstständige
- Beamte, Soldaten, Zivildienstleistende (kein privatrechtliches Dienstverhältnis)
- Rentner und Pensionäre. Obwohl sie keine Arbeitnehmer sind, werden arbeitnehmerähnliche Personen in manchen Fragen den Arbeitnehmern gleichgestellt. Als arbeitnehmerähnliche Personen gelten selbständig Tätige, die (in der Regel von einem Auftraggeber) wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sind (vergleiche [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tvg/__12a.html § 12a TVG]). Für sie gelten die Regelungen des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und für Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Arbeitgebern sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbgg/__5.html § 5] ArbGG). Sie unterliegen in der Regel der Rentenversicherungspflicht. In Deutschland und allen demokratischen Staaten haben Arbeitnehmer das eingeschränkte Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen (Berufsfreiheit, Art. 12 GG), Koalitionsfreiheit und eingeschränktes Streikrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) und können sich zu Gewerkschaften zusammenschließen, die mit den Arbeitgebern in regelmäßigen Abständen über die Löhne und andere Arbeitsbedingungen verhandeln und Tarifverträge abschließen (Tarifautonomie). Eingeschränkt werden diese Rechte beispielsweise durch die Wehrpflicht (eingeschränkte Berufsfreiheit) und das Verbot von Generalstreiks.

Pflichten des Arbeitnehmers

Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die versprochene Arbeit zu leisten / Dienstleistung zu erbringen. Dabei gilt der Grundsatz: Ohne Leistung kein Geld. Nebenpflichten des Arbeitnehmers: Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, pfleglicher Umgang mit den Materialien und Werkzeugen.

Kritik am Begriff

Hauptsächliche Kritik kommt aus linker Sicht. Der Begriff "Arbeitnehmer" verdunkelt, dass es sich um Arbeiter und Arbeiterinnen handelt, die ihre Arbeitskraft zur Sicherung ihrer Existenz verkaufen (müssen), denn sie verfügen selbst über keine Produktionsmittel. Jedoch ist der Begriff Arbeitnehmer auch aus politisch neutraler Sicht irreführend (Euphemismus). Denn diejenige Person, die als Arbeitnehmer bezeichnet wird ("abhängig Beschäftigter") nimmt nicht Arbeit, sondern gibt Arbeit oder Dienstleistungen und nimmt in aller Regel Geld dafür. Insofern wäre die Bezeichnung Arbeitgeber für einen abhängig Beschäftigten angemessener. Weiterhin suggeriert das sprachliche Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber etwas (ohne adäquate Gegenleistung) geben würde, der Arbeitnehmer etwas (ohne adäquate Gegenleistung) nehmen würde. Der Begriff Arbeitgeber hat insofern einen gönnerhaften, der Begriff Arbeitnehmer einen ausnutzerischen Unterton. Beide Untertöne sind vom theoretischen Standpunkt her nicht gerechtfertigt. Jedoch spiegelt dieses sprachliche Verhältnis zwischen den Begriffen den Zustand wider, den der Arbeitsmarkt sehr oft hat, nämlich dass ein großes Angebot von Arbeitskräften auf eine erheblich kleinere Nachfrage nach Arbeitskräften trifft. Unter diesem Hintergrund wird es zuweilen auch als gönnerhaft empfunden, Nachfrage nach der eigenen Arbeit zu haben, also Arbeitnehmer sein zu dürfen. In der VGR hießen die Arbeitnehmer denn auch bis zur Einführung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechungen 1995 (ESVG) im Jahre 1999 "abhängig Beschäftigte". In der Volkswirtschaftslehre sind die "Arbeitnehmer" Anbieter des Produktionsfaktors Arbeit, die "Arbeitgeber" sind die Nachfrager nach dem Produktionsfaktor Arbeit. "Arbeitnehmer" soll die Übersetzung des englischen Begriffs "employee" oder des französischen Begriffs "employée" sein als dass die Einführung des ESVG auch mit einer Anpassung deutscher Begriffe an internationalen Sprachgebrauch einherging. Verwandte Themen: Grundbegriffe des Arbeitsrechts, Arbeitnehmerähnliche Person, Arbeitnehmersparzulage, Arbeitsverhältnis, Beschäftigungsverhältnis, Gewerkschaft, Arbeitsmarkt, Betriebsrat, Hartz-Konzept, Kernarbeitszeit, Tarifvertrag, Kapitalismus,Arbeitskraftunternehmer

Weblinks


- [http://rechtsanwalt-stehmann.de/dissertation/kapiteld.html Zum Begriff des Arbeitnehmers, seiner Abgrenzung und den Rechtsfolgen] - Am Beispiel der Beschäftigungsverhältnisse unter Rechtsanwälten Kategorie:Arbeit Kategorie:Personalwesen Kategorie:Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ja:雇用

Umweltschutz

Umweltschutz bezeichnet den Schutz der Umwelt vor störenden Einflüssen oder Beeinträchtigungen, wie beispielsweise Umweltverschmutzung, Lärm, Globaler Erwärmung und Flächenversiegelung bzw. Flächenverbrauch. Ausgangspunkt des Umweltschutzes ist die Erhaltung des Lebensumfelds der Menschen und ihrer Gesundheit. Dies schließt auch den Schutz der die Menschen umgebenden Natur in einem gewissen Umfang mit ein. Trotz dieser unterschiedlichen Perspektiven haben Umwelt- und Naturschutz im konkreten Zusammenhang oft identische Ziele; im Einzelfall gibt es aber auch Zielkonflikte. Das neuzeitliche Bewusstsein für den Umweltschutz entwickelte sich in den westlichen Ländern in den 1960er Jahren, als man feststellte, dass sich industrielle Tätigkeiten sehr nachteilig auf die Umwelt auswirken können. Maßgeblich zu diesem Wertewandel beigetragen haben offensichtliche Missstände wie das Fischsterben im Rhein, Versauerung von Gewässern oder spektakuläre Chemiekatastrophen wie etwa in Seveso oder Bhopal. Viele Schwellen- und Entwicklungsländern haben oftmals nicht die nötigen Ressourcen für effektive Umweltschutzmaßnahmen. Globale Auflagen, zum Beispiel durch das Kyoto-Protokoll, werden von diesen Ländern oft abgelehnt. Es wird argumentiert, dass globale Umweltschäden im wesentlich auf Aktivitäten der Industrienationen zurückzuführen sind. Folglich sollten diese Nationen auch für umweltpolitische Maßnahmen aufkommen. Bei lokalen Problemen, wie dem Einsatz akkumulativer Pestizide fehlen oftmals bezahlbare Alternativen. So wird DDT trotz erwiesener Umweltgefahren weiterhin großflächig zur Insektenbekämpfung eingesetzt.

Deutschland

In Deutschland sind von staatlicher Seite in erster Linie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und das Umweltbundesamt (UBA) für den Umweltschutz zuständig. Auf Länder- und Landkreisebene sind weitere Behörden auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätig. Das Bundesumweltministerium veröffentlicht jährlich u.a. Zustandsberichte; die letzten Jahrgänge dieses [http://www.umweltbundesamt.org/fpdf-l/2312.pdf Berichts] sind im Internet abrufbar. Nachdem Mitte der 1980er Jahre der Bereich Umweltschutz zum Boomthema wurde und in der Amtszeit des Bundesumweltministers Klaus Töpfer (CDU) viele sinnvolle Änderungen in der Umweltgesetzgebung vollzogen worden waren, gelang es in der Amtszeit von Angela Merkel dem Umweltministerium nur noch gelegentlich, seine Anliegen in einer Bundesregierung durchzusetzen, die unter den Bedingungen von Globalisierung und Wirtschaftskrise den Umweltschutz als Hemmschuh statt als Motor der wirtschaftlichen Innovation sah. Der Umweltschutz wurde durch die rot-grüne Regierung 1998-2005 wieder nachdrücklicher verfolgt, wenn auch durchaus mit nicht stringenter Gesetzgebung und mit den gleichen internen Konflikten. Auch unter der schwarz-gelben Regierung bis 1998 nahm Deutschland eine Vorreiterrolle in dieser Hinsicht ein. Der ehemalige Umweltminister (und Urheber des Dosenpfandes) Prof. Dr. Klaus Töpfer ist heute ein in der Sache erfolgreicher UN-Umweltkoordinator.

Siehe auch

Portal:Umweltschutz

Literatur


- Franz Alt, Rudolf Bahro, Marko Ferst: Wege zur ökologischen Zeitenwende. Reformalternativen und Visionen für ein zukunftsfähiges Kultursystem. Edition Zeitsprung, Berlin 2002, ISBN 3-8311-3419-7 - [http://www.umweltdebatte.de/index-wege_zur_oekologischen_zeitwende.htm Informationen zum Buch]
- Oliver Geden: Rechte Ökologie - Umweltschutz zwischen Emanzipation und Faschismus. Espresso Verlag, Berlin 2002, ISBN 3-8852-0759-1

Weblinks


- [http://www.bmu.de www.bmu.de] - Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- [http://www.umweltbundesamt.de www.umweltbundesamt.de] - Homepage des deutschen Umweltbundesamtes
- [http://www.umweltschutzweb.de www.umweltschutzweb.de] - UmweltschutzWeb.de-Netzwerk: umfangreicher Umweltinformationspool
- [http://www.umwelt-online.de/recht/ www.umwelt-online.de] - Umwelt online (Umweltrecht)
- [http://www.vernunft-schweiz.ch/document.php?cid=54 www.vernunft-schweiz.ch] - Umweltschutzmaßnahmen in der Schweiz !

Haustürgeschäft

Als Haustürgeschäft wird ein Kaufvertrag gem. § 312 BGB bezeichnet,
welcher,
- in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz eines Käufers oder
- auf einer Freizeitveranstaltung (z.B. sogenannte Kaffeefahrten) oder
- durch ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen zum Abschluss gebracht wird.

Widerruf

Ein Widerruf ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich (am sichersten per Einschreiben/Rückschein) möglich. Der Widerruf muss nicht begründet werden. Wurde über das Widerrufsrecht nicht schriftlich belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Die Frist beginnt, wenn beide Parteien den Vertrag erfüllt haben. Ein Widerruf ist nicht möglich, wenn der Kaufpreis unter 40 EUR liegt, der Kunde sofort bezahlt und die Ware sofort erhalten hat.

Siehe auch


- Fernabsatzvertrag

Referenzen


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__312.html §312 BGB] Kategorie:Schuldrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt „AGB“) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlich „das Kleingedruckte“ genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Bedeutung, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Modellcharakter für diese allgemeine Definition hat die Regelung des deutschen Zivilrechts (§ 305 Abs. 1 BGB).

Bedeutung

Im Rahmen der im Privatrecht herrschenden Privatautonomie sieht das Gesetz zwar Regelungen für bestimmte Vertragstypen vor, erlaubt aber zumeist, dass die Vertragsparteien im Einzelfall in ihrem Vertrag ergänzende oder abweichende Regelungen treffen. Anders ist es nur wenn eine gesetzliche Regelung nicht dispositiv (abdingbar) ist, sondern zwingend vorschreibt, dass von ihr in Verträgen nicht abgewichen werden darf. Allgemeine Geschäftsbedingungen bewirken, dass der Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Sie können im Schuldrecht neue, im Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen regeln. Sie verändern in der Regel gegenüber dem Gesetz die Risikoverteilung und Haftung häufig zu Gunsten des Verwenders und erleichtern diesem die Vertragsabwicklung. Darin liegt zugleich die Gefahr, dass der Verwender, meist ein Kaufmann und/oder Unternehmen, die meist wirtschaftlich stärker und geschäftlich erfahrener sind, einseitige und/oder überraschende Regelungen gegenüber einem Verbraucher durchsetzen können, die sich von Wertungen des Gesetzes zu weit entfernen. Daher besteht das Bedürfnis, Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kontrolle zu unterwerfen und bestimmten Klauseln die Wirksamkeit abzusprechen. Während dies vom BGB ursprünglich der Rechtsprechung überlassen wurde, die einzelne Klauseln für nichtig erklären konnte, wenn sie sittenwidrig waren, hat der Gesetzgeber durch das am 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) spezifische Regelungen zur Handhabung von AGB geschaffen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das AGB-Gesetz wieder aufgehoben; seine Regelungen wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 mit nur kleineren Änderungen in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen (§§ 305–310 BGB).

Gesetzliche Regelung in Europa

Die ursprünglich im deutschen AGB-Gesetz entwickelten Regeln zu den AGB wurden weitgehend ins europäische Gemeinschaftsrecht übernommen, nämlich in die Richtlinie [http://europa.eu.int/eur-lex/lex/Notice.do?val=294482:cs&lang=de&list=294482:cs,&pos=1&page=1&nbl=1&pgs=10&checktexte=checkbox&visu=#texte 93/13/EWG] des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klausen in Verbraucherverträgen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsländer, bestimmte Gesetzesnormen zu erlassen, die die Verbraucher vor missbräuchlichen AGB-Klauseln schützen. In allen EU-Ländern darf man daher damit rechnen, dass im Grundsatz ähnliche (wenn auch keineswegs identische!) Regelungen bestehen wie in Deutschland. Im deutschen Recht finden sich die betreffenden Vorschriften seit der Schuldrechtsmodernisierung in den genannten Artikeln 305 ff. BGB. Das Nicht-EU-Mitgliedland Schweiz kennt bisher noch keine explizite gesetzliche Regelung der AGB, doch haben die Gerichte und die Literatur durch eine Konkretisierung allgemeiner Regeln (insbesondere Treu und Glauben) einen in vielen Punkten vergleichbaren Rechtszustand herbeigeführt. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch in der Schweiz in den nächsten Jahren spezifische gesetzliche Regelungen geschaffen werden.

Einbeziehung

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur Bestandteil des Vertrags zwischen Unternehmer und Verbraucher, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen Aushang darauf hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Die Einbeziehung ist bei der Personenbeförderung im Linienverkehr und den Bedingungen für Telekommunikation und Post erleichtert.

Einzelne gesetzliche Regelungen


- Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Überraschende allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der andere Vertragsteil nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
- Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders.

Inhaltskontrolle

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach §§ 307–309 BGB einer Inhaltskontrolle. In §§ 308, 309 BGB wird eine größere Zahl von möglichen einzelnen Klauseln aufgezählt, die stets oder nach entsprechender vorzunehmender Wertung unwirksam sind. Hierzu gehören u.a. bestimmte Haftungsklauseln und Gewährleistungsklauseln. Wenn der Katalog der §§ 309 und 308 BGB keine Unwirksamkeit zu Tage führt, so ist stets noch § 307 BGB zu beachten. Als sog. "Generalnorm" sieht diese Vorschrift vor, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich bereits draus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Plural

Der Plural:
- AGB (die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) Falsch sind:
- AGB's (Allgemeine Geschäftsbedingungen's)
- AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungens)

Weblink


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG023401377.html §§ 305–310 BGB – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen] Kategorie:Betriebswirtschaftslehre Kategorie:Schuldrecht

Notar

Der Notar (lat. notarius, Geschwindschreiber) ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt. In Deutschland gibt es etwa 10.000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden, oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind. Der Erstbewerber für ein Notaramt darf nicht älter als 60 Jahre sein und kann sein Amt bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres ausüben. Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, also ein Volljurist mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches Richtergesetz). Ausnahmen gibt es allein in Baden-Württemberg. In Württemberg ist ein Teil der Notare nicht Volljurist, der dortige "Bezirksnotar" hat eine dem Rechtspfleger vergleichbare Ausbildung an der Württembergischen Notarakademie erhalten. Der badische "Amtsnotar" ist zwar Volljurist, aber nicht "unabhängiger" Träger eines öffentlichen Amtes, sondern verbeamtet. Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Notare müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung. Sie sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Haupttätigkeiten

Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften. Dabei ist er unbedingt zur Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn gerade vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete: - Grundstücksrecht (v.a. Grundstücksübertragungen, Grundschulden, Hypotheken). - Erbrecht (Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen, Erbscheinsanträgen etc.). - Familienrecht (Eheverträge, Vorsorgevollmachten, Erklärungen im Kindschaftsrecht). - Gesellschaftsrecht (Gründungen von GmbHs und Aktiengesellschaften, Umwandlungen, Satzungsänderungen, Handelsregisteranmeldungen). Eine Besonderheit der notariellen Urkunde besteht (bei entsprechender Gestaltung) darin, dass die darin enthaltenen Ansprüche "sofort vollstreckbar" sind. Dies heißt, dass ohne ein vorheriges Klageverfahren etwa der Verkäufer eines Grundstückes mittels staatlichen Zwanges (Gerichtsvollzieher etc.) die Bezahlung des Kaufpreises durchsetzen kann. Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel zur Verfügung. Des Weiteren ist der Notar verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so "umfassend" zu beraten, daß er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen oder von denen er betroffen ist sowie in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten. Aufklärung und Belehrung sind weitere Amtspflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen zu haften hat, wobei eine Haftung über die gesetzlich vorgeschriebene Notarhaftpflichtversicherung zunächst abgedeckt ist.

Hauptberufliche Notare

Hauptberufliche Notare gibt es in Bayern, Rheinland-Pfalz, in Teilen Baden-Württembergs und Nordrhein-Westfalens (sog. "rheinisches Notariat"), in Hamburg, im Saarland und in allen neuen Bundesländern. Hauptberufliche Notare dürfen keine weitere bezahlte Amtstätigkeit oder einen weiteren gewerblichen Beruf ausüben (daher auch "Nur-Notar"). Eine bezahlte Nebentätigkeit darf nur auf Antrag bei und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden, ebenso eine Tätigkeit im Vorstand, im Aufsichtsrat oder als Berater eines Unternehmens. Der Anwaltsnotar hingegen kann daneben Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein. Um hauptberuflicher Notar zu werden, muss man sich bei der Landesjustizverwaltung des Landes bewerben, in dem man später als Notar arbeiten will. Von dieser wird man, nach entsprechender fachlicher und persönlicher Eignung zum Notarassessor ernannt und nach Anhörung der örtlichen Notarkammer von dessen Präsidenten an einen Notar überwiesen. Der Dienst als Notarassessor geht in der Regel über drei Jahre. Der Notarassessor kann sich auf frei werdende Notarstellen, die ausgeschrieben werden, bewerben. Ist seine Bewerbung erfolgreich, wird er nach Anhörung der Notarkammer von der Landesjustizverwaltung zum Notar ernannt. Ihm wird ein Amtssitz zugewiesen. Das sind Städte unter 100.000 Einwohner oder, wenn mehr Einwohner, ein Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk. Der Amtsbereich eines Notars umfasst den Bezirk des Amtsgerichtes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Der Amtsbezirk des Notars wiederum ist der Bereich des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat.

Anwaltsnotar

Gerichtsbezirke, die vor dem 1. April 1961 das Amt des Notars als Nebenberuf mit einem Anwalt besetzten, müssen dies auch weiterhin. Anwaltsnotare finden sich daher in Bremen, Berlin, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Teilen Nordrhein-Westfalens, Hessen und Teilen Baden-Württembergs. Um Anwaltsnotar zu werden, muss der sich bewerbende Anwalt eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in dem Amtsbereich, in dem er tätig werden möchte, drei Jahre ununterbrochen als hauptberuflicher Anwalt tätig gewesen sein. Dazu muss er bestimmte Fortbildungen absolviert haben. Seine Bestellung verläuft wie die eines hauptberuflichen Notars. Der Anwaltsnotar ist Rechtsanwalt und gleichfalls Notar. Er muss im Einzelfall klar zum Ausdruck bringen, ob er als Rechtsanwalt oder Notar tätig wird. Wird er als Notar tätig, ist er ohne Einschränkungen an die Bundesnotarordnung gebunden, insbesondere also an seine Pflicht zur Unparteilichkeit. Als Rechtsanwalt dagegen ist er in Übereinstimmung mit den für Rechtsanwälten geltenden gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften verpflichtet, als Interessenvertreter seines Mandanten zu agieren. Im Einzelfall ergeben sich häufig Abgrenzungsschwierigkeiten. Die Zulassung zum Anwaltsnotariat erfolgt auf Grund unterschiedlicher, landesrechtlicher Vorschriften, die aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes derzeit überarbeitet werden.

Amtsnotare

Besonderheiten gelten aus historischen Gründen gemäß §§ 114, 115 BNotO in Baden-Württemberg. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart (württembergisches Rechtsgebiet) gibt es neben hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren auch beamtete Notare (Bezirksnotare). Diese erwerben die Befähigung zum Amt eines Bezirksnotars durch eine besondere Ausbildung an der Notarakademie und Ablegung der Notarprüfung. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe (badisches Rechtsgebiet) hingegen gibt es ausschließlich beamtete Notare mit der Befähigung zum Richteramt. Die Bezirksnotare im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart sind auch als Grundbuch-, Nachlass- und Vormundschaftsrichter tätig. Die Amtsnotare im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind auch als Nachlass- und Grundbuchrichter tätig. Die Notarakademie Baden-Württemberg ist die Studieneinrichtung für die Notaranwärter im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Bezirksnotars in Württemberg. Nach einem fünfjährigen Studium, das neben dem fachwissenschaftlichen Inhalten auch praxisorientiert ist, erwerben die Studenten mit erfolgreicher Absolvierung der Notarprüfung die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars. Die Notarakademie Baden-Württemberg ist darüber hinaus auch für die Fortbildung der beamteten Notare in Baden-Württemberg und für Auskünfte nach § 4 1. VVLFGG über das internationale Privatrecht (IPR) zuständig. (IPR-Auskünfte werden allerdings nur Gerichten und staatlichen Notariaten in Baden-Württemberg erteilt.)

Vergütung

Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach der Kostenordnung (KostO). Diese müssen vom Notar erhoben werden, abweichende Kostenvereinbarungen mit ermässigten oder erhöhten Kosten sind unwirksam (§140 S.2 KostO). Damit soll die Unparteilichkeit des Notars gewährleistet werden. In aller Regel werden einem Amtsgeschäft des Notars nach einer Kostentabelle wertmäßig gesetzlich festgelegte Kosten zugeordnet. Nach der Gesellschaftsrichtlinie der EU Notargebühren in Gesellschaftssachen ist die Tätigkeit nach Aufwand abzurechnen, jedoch nur dann, wenn die Notargebühren dem Staat und nicht dem Notar selbst zufließen. Das ist in Deutschland nur in Baden-Württemberg der Fall. Der Notar kann seine Vergütung durch einen genauen Kostenvoranschlag angeben.

Der Notarberuf in anderen Ländern

In vielen Ländern findet sich - ebenso wie in Deutschland - das Berufsbild des Notars lateinischer Prägung, d.h. des Notars, der unabhängiger und unparteiischer Berater ist und dem sein Amt vom Staat als öffentliches Amt verliehen wird. So sind Notare in der Schweiz, in Italien, Österreich oder Frankreich mit den Notaren in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar, um nur wenige Länder zu nennen. Auch außerhalb Europas ist das lateinische Notariat, das seine Ursprünge im römischen Recht findet, weit verbreitet. Die Berufsorganisationen aus 73 Ländern mit lateinischem Notariat haben sich in der Internationalen Union des Lateinischen Notariats (U.I.N.L.) zusammengeschlossen. Gänzlich anders ist der "notary" oder "notary public" des angelsächsischen Rechtskreises einzuordnen. In den USA und Großbritannien hat der Notary meist nur die Aufgabe, Unterschriften zu beglaubigen, eine rechtliche Beratung übernimmt er nie. Aber selbst in Teilen der USA (Lousianna) und Kanadas gibt es das lateinische Notariat. Zur besseren Unterscheidbarkeit wird der Notar lateinischer Prägung im englischen als "Civil Law Notary" bezeichnet.

Weblinks

Notarsuche:
- [http://www.deutsches-notarverzeichnis.de Notarauskunft/Notarverzeichnis]
- [http://www.notar.at Notarauskunft/Notarverzeichnis Österreich] Kammern und Verbände:
- [http://www.bnotk.de Bundesnotarkammer (BNotK)]
- [http://www.dnoti.de/lnotk.htm Verzeichnis der einzelnen Notarkammern]
- [http://www.dnotv.de Deutscher Notarverein]
- [http://www.onpi.org.ar/aleman/index.php4 Internationale Union des lateinischen Notariats] Fachinformationen und Institute:
- [http://www.notarakademie.de Notarakademie Baden-Württemberg]
- [http://www.dnoti.de Deutsches Notarinstitut (DNotI) (hochwertige Linksammlung)] Gesetze
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/bnoto/bnoto1.htm Bundesnotarordnung (BNotO)]
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/beurkg/beurkundungsgesetz_portal.htm Beurkundungsgesetz (BeurkG)]
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/donot/dienstordnung2001_main.htm Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)]
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/kosto/kostenordnung_main.htm Kostenordnung (KostO)]
- [http://ris.bka.gv.at/bundesrecht Notariatsordnung - Österreich: bei Kurztitel/Abkürzung 'NO' eingeben] Kategorie:Freiwillige Gerichtsbarkeit Kategorie:Freie Berufe

Öffentliches Recht

Das Öffentliche Recht ist ein Teil der Rechtsordnung. Es bildet neben dem Strafrecht und dem Privatrecht eines der drei großen Rechtsgebiete. Qua nachfolgend genannter Definitionen wäre das Strafrecht wegen seines hoheitlichen Charakters zwar Teil des öffentlichen Rechts, auf Grund zahlreicher und elementarer Besonderheiten wird es jedoch als eigenständiger Rechtszweig angesehen. Die Abgrenzung zum Privatrecht erfolgt der herrschenden Auffassung zufolge nach der modifizierten Subjektstheorie: Nach ihr handelt es sich dann um öffentliches Recht, wenn die entscheidende Rechtsnorm auf zumindest einer Seite des geregelten Rechtsverhältnisses einen Träger der öffentlichen Gewalt zwingend berechtigt oder verpflichtet. Als weitere Abgrenzungstheorien fungieren die sogenannte Subordinationslehre und die strenge Subjektslehre. Erstere geht davon aus, dass anders als bei einem privatrechtlichen Verhältnis, in dem sich die Beteiligten gleichberechtigt gegenüberstehen, die Beteiligten eines öffentlich-rechtlichen Verhältnis sich in einem Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander befinden. Daran moniert die strenge Subjektstheorie, dass dies nicht den Grundsätzen einer freiheitlich-demokratischen Republik entspreche. In einer Republik könne der Staat nie Herr sein. Daher klassifiziert die strenge Subjektslehre jegliches staatliches Handeln als öffentlich und hoheitlich, und lehnt die Fiskusdoktrin, also die Lehre vom Staat als Privatrechtssubjekt, ab.

Überblick

Überblick über Teilgebiete des Öffentlichen Rechts:
- Internationales Recht
  - Völkerrecht (Beziehung Staaten untereinander sowie Staaten zu NGOs)
- Supranationales Recht
  - Europarecht
- Nationales Recht
  - Staats- und Verfassungsrecht
    - Staatsorganisationsrecht (Staatsaufbau und Beziehung seiner Organe untereinander, Gesetzgebungsverfahren)
    - Grundrechte (Beziehung Staat - Bürger)
    - Staatskirchenrecht (Beziehung Staat – Religionsgemeinschaften)
  - Verwaltungsrecht (Subordinationsverhältnis Öffentliche Verwaltung – Bürger)
    - Allgemeines Verwaltungsrecht
      - Verwaltungsverfahrensrecht
      - Verwaltungszustellungsrecht
      - Verwaltungsvollstreckungsrecht
    - Besonderes Verwaltungsrecht
      - Baurecht
      - Kommunalrecht
      - Polizeirecht
      - Umweltrecht
      - Wirtschaftsverwaltungsrecht
      -
- Gewerberecht
      -
- Kartellrecht
      -
- Subventionsrecht
      -
- Wettbewerbsrecht
      - Besonderes Verfahrensrecht und Prozessrecht
      -
- Verfassungsprozessrecht
      -
- Verwaltungsprozessrecht
      -
- Strafverfahrensrecht
      -
- Finanzgerichtliches Verfahren
      -
- Sozialgerichtliches Verfahren
      -
- Zivilprozessrecht
      -
- Arbeitsgerichtliches Verfahren
  - Sozialrecht
  - Steuerrecht

Siehe auch


- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Stiftung des öffentlichen Rechts
- Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ! ja:公法

Arzneimittelgesetz

Mehrere deutschsprachige Länder haben ein Arzneimittelgesetz #Arzneimittelgesetz (Deutschland) #Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) (Schweiz)

Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung (InsO) trat in Deutschland am 1. Januar 1999 als Nachfolgerin der Konkursordnung und der Vergleichsordnung (alte Bundesländer) und der Gesamtvollstreckungsordnung (neue Bundesländer) in Kraft.

Zweck

Die Insolvenzordnung hat zwei Ziele: Zum Einen sollen die Gläubiger eines überschuldeten Schuldners gemeinsam und möglichst gerecht befriedigt werden. Diese Befriedigung findet über die Verwertung des Vermögens des Schuldners statt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten (die hauptsächlich an den Insolvenzverwalter fließen) an die Gläubiger ausgekehrt. Zum Anderen soll das Insolvenzverfahren dem redlichen Schulder Gelegenheit geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien und nach einer Phase des Wohlverhaltens ein schuldenfreies Leben zu führen.

Rückzahlung bereits erhaltener Beträge

Die Insolvenzordnung erlaubt es unter bestimmten Umständen, im Insolvenzverfahren nicht vom Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages, sondern von dem Schuldnervermögen auszugehen, das z. B. drei Monate vor dem Zeitpunkt der 1. zulässigen Antragstellung bestand. Dies wird über das Institut der Insolvenzanfechtung ermöglicht. Wird eine Rechtshandlung (z. B. eine Zahlung an einen damaligen Gläubiger) erfolgreich angefochten, so kann der Insolvenzverwalter diesem Gläubiger gegenüber die Rechtshandlung rückgängig machen. Er wird dann einfacher Insolvenzgläubiger, hat also erheblich schlechtere Chancen, sein Geld zurückzubekommen.

Verbraucherinsolvenz

Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung ist es für natürliche Personen jetzt erstmals in Deutschland möglich, sich nach Durchlaufen eines geregelten Verfahrens (Verbraucherinsolvenzverfahren) von Verbindlichkeiten zu befreien (so genannte Restschuldbefreiung). Vorheriger Rechtszustand war, dass der Schuldner praktisch keine Chance dazu hatte – ein Leben an der Pfändungsgrenze war programmiert. Jetzt hat der Schuldner die Chance, sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die alten Verbindlichkeiten los zu sein.

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/inso/ Text der Insolvenzordnung] Kategorie:Insolvenzrecht Kategorie:Gesetz (Deutschland)

Amtsgericht

Das Amtsgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Zuständigkeit

Das Amtsgericht wird vor allem in Verfahren des Zivil- und des Strafrechts tätig. Unter anderem für Mahnverfahren (vergleiche auch Zentrales Mahngericht) ist es ausschließlich zuständig. Ferner werden bei den Amtsgerichten unter anderem das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister geführt. Es ist daher Registergericht. Zum Amtsgericht gehört auch das Grundbuchamt. Die öffentlichen Register und das Grundbuch werden nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit geführt. Entscheidungsbefugt sind je nach Sache der Einzelrichter, der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Jedes Amtsgericht gehört einem Landgerichtsbezirk an. Das Landgericht ist in der Regel auch für den folgenden Rechtszug übergeordnet, in Familiensachen ist dies jedoch das Oberlandesgericht. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zuständig bei einem Streitwert bis 5.000 Euro. Unabhängig vom Streitwert ist es unter anderem in Mietsachen und Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachen zuständig. Das Amtsgericht wird auch als Vollstreckungsgericht, in Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, in Insolvenzverfahren sowie als Nachlassgericht und als Vormundschaftsgericht tätig, ebenso in Wohnungseigentumssachen und in Freiheitsentziehungssachen (z. B. Abschiebehaft). Für Staatshaftungsfälle ist das Amtsgericht allerdings selbst dann nicht zuständig, wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt. In Strafsachen wird der Strafrichter beim Amtsgericht tätig, wenn eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahren zu erwarten ist; bei Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) und Vergehen, wenn eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und vier Jahren zu erwarten ist, ist das Schöffengericht zuständig (§§ 24, 25 GVG). Kapitalverbrechen und andere gewichtige Strafsachen werden vor einer großen Strafkammern des Landgerichts oder einem Strafsenat des Oberlandesgerichts verhandelt.

Einzelne Amtsgerichte

In Deutschland gibt es derzeit folgende Amtsgerichte:

Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg


- Landgerichtsbezirk Aschaffenburg
  - Aschaffenburg
  - Obernburg
- Landgerichtsbezirk Bamberg
  - Bamberg
  - Forchheim
  - Haßfurt
- Landgerichtsbezirk Bayreuth
  - Bayreuth
  - Kulmbach
- Landgerichtsbezirk Coburg
  - Coburg
  - Kronach
  - Lichtenfels
- Landgerichtsbezirk Hof/Saale
  - Hof
  - Wunsiedel
- Landgerichtsbezirk Schweinfurt
  - Bad Neustadt an der Saale
  - Bad Kissingen
  - Schweinfurt
- Landgerichtsbezirk Würzburg
  - Gemünden a. M.
  - Kitzingen
  - Würzburg

Kammergerichtsbezirk Berlin


- Landgerichtsbezirk Berlin
  - Charlottenburg
  - Köpenick
  - Lichtenberg
  - Mitte
  - Neukölln
  - Pankow
  - Weißensee
  - Schöneberg
  - Spandau
  - Tempelhof
  - Kreuzberg
  - Tiergarten
  - Wedding

Oberlandesgerichtsbezirk Brandenburg an der Havel


- Landgerichtsbezirk Cottbus
  - Bad Liebenwerda
  - Cottbus
  - Guben
  - Lübben (Spreewald)
  - Senftenberg
- Landgerichtsbezirk Frankfurt an der Oder
  - Bad Freienwalde (Oder)
  - Bernau bei Berlin
  - Eberswalde
  - Eisenhüttenstadt
  - Frankfurt (Oder)
  - Fürstenwalde/Spree
  - Schwedt/Oder
  - Strausberg
- Landgerichtsbezirk Neuruppin
  - Neuruppin
  - Oranienburg
  - Perleberg
  - Prenzlau
  - Zehdenick
- Landgerichtsbezirk Potsdam
  - Brandenburg an der Havel
  - Königs Wusterhausen
  - Luckenwalde
  - Nauen
  - Rathenow
  - Zossen

Oberlandesgerichtsbezirk Bremen


- Landgerichtsbezirk Bremen
  - Bremen
  - Bremen-Blumenthal
  - Bremerhaven

Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig


- Landgerichtsbezirk Braunschweig
  - Bad Gandersheim
  - Braunschweig
  - Clausthal-Zellerfeld
  - Goslar
  - Helmstedt
  - Salzgitter
  - Seesen
  - Wolfenbüttel
  - Wolfsburg
- Landgerichtsbezirk Göttingen
  - Duderstadt
  - Einbeck
  - Göttingen
  - Hann. Münden
  - Herzberg am Harz
  - Northeim
  - Osterode am Harz

Oberlandesgerichtsbezirk Celle


- Landgerichtsbezirk Bückeburg
  - Bückeburg
  - Rinteln
  - Stadthagen
- Landgerichtsbezirk Hannover
  - Burgwedel
  - Hameln
  - Hannover
  - Neustadt
  - Springe
  - Wennigsen
- Landgerichtsbezirk Hildesheim
  - Alfeld (Leine)
  - Burgdorf
  - Elze
  - Gifhorn
  - Hildesheim
  - Holzminden
  - Lehrte
  - Peine
- Landgerichtsbezirk Lüneburg
  - Celle
  - Dannenberg
  - Lüneburg
  - Soltau
  - Uelzen
  - Winsen
- Landgerichtsbezirk Stade
  - Bremervörde
  - Buxtehude
  - Cuxhaven
  - Langen
  - Otterndorf
  - Stade
  - Tostedt
  - Zeven
- Landgerichtsbezirk Verden an der Aller
  - Achim (Weser)
  - Diepholz
  - Nienburg
  - Osterholz-Scharmbeck
  - Rotenburg (Wümme)
  - Stolzenau
  - Sulingen
  - Syke
  - Verden
  - Walsrode

Oberlandesgerichtsbezirk Dresden


- Landgerichtsbezirk Bautzen
  - Bautzen
  - Hoyerswerda
  - Kamenz
- Landgerichtsbezirk Chemnitz
  - Annaberg
  - Chemnitz
  - Freiberg
  - Hainichen (Sachsen)
  - Hohenstein-Ernstthal
  - Marienberg
  - Stollberg/Erzgeb.
- Landgerichtsbezirk Dresden
  - Dresden
  - Dippoldiswalde
  - Meißen
  - Pirna
  - Riesa
- Landgerichtsbezirk Görlitz
  - Görlitz
  - Löbau
  - Weißwasser/O.L.
  - Zittau
- Landgerichtsbezirk Leipzig
  - Borna
  - Döbeln
  - Eilenburg
  - Grimma
  - Leipzig
  - Oschatz
  - Torgau
- Landgerichtsbezirk Zwickau
  - Aue
  - Auerbach/Vogtl.
  - Plauen
  - Zwickau

Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf


- Landgerichtsbezirk Duisburg
  - Dinslaken
  - Duisburg
  - Duisburg-Hamborn
  - Duisburg-Ruhrort
  - Mülheim an der Ruhr
  - Oberhausen
  - Wesel
- Landgerichtsbezirk Düsseldorf
  - Düsseldorf
  - Langenfeld (Rheinland)
  - Neuss
  - Ratingen
- Landgerichtsbezirk Kleve
  - Emmerich am Rhein
  - Kleve
  - Geldern
  - Rheinberg
  - Moers
- Landgerichtsbezirk Krefeld
  - Kempen
  - Krefeld
  - Nettetal
- Landgerichtsbezirk Mönchengladbach
  - Erkelenz
  - Grevenbroich
  - Mönchengladbach
  - Mönchengladbach-Rheydt
  - Viersen
- Landgerichtsbezirk Wuppertal
  - Mettmann
  - Remscheid
  - Solingen
  - Velbert
  - Wuppertal

Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main


- Landgerichtsbezirk Darmstadt
  - Darmstadt
  - Offenbach am Main
  - Seligenstadt
- Landgerichtsbezirk Frankfurt a. M.
  - Frankfurt am Main
  - Bad Homburg v. d. Höhe
  - Bad Vilbel
  - Königstein im Taunus
  - Usingen
- Landgerichtsbezirk Fulda
  - Fulda
- Landgerichtsbezirk Gießen
  - Alsfeld
  - Büdingen
  - Butzbach
  - Friedberg
  - Gießen
  - Nidda
- Landgerichtsbezirk Hanau
  - Hanau
- Landgerichtsbezirk Kassel
  - Bad Arolsen
  - Bad Wildungen
  - Eschwege
  - Fritzlar
  - Hofgeismar
  - Homberg (Efze)
  - Kassel
  - Korbach
  - Melsungen
  - Rotenburg an der Fulda
- Landgerichtsbezirk Limburg
  - Dillenburg
  - Hadamar
  - Herborn
  - Limburg
  - Weilburg
  - Wetzlar
- Landgerichtsbezirk Marburg
  - Biedenkopf/Lahn
  - Frankenberg (Eder)
  - Kirchhain
  - Marburg
  - Schwalmstadt
- Landgericht Wiesbaden
  - Bad Schwalbach
  - Eltville
  - Hochheim
  - Idstein
  - Rüdesheim am Rhein
  - Wiesbaden Wiesbaden in Hamburg]]

Oberlandesgerichtsbezirk Hamburg


- Landgerichtsbezirk Hamburg
  - Hamburg-Altona
  - Hamburg-Barmbek
  - Hamburg-Bergedorf
  - Hamburg-Blankenese
  - Hamburg-Harburg
  - Hamburg-Mitte
  - Hamburg-Sankt Georg
  - Hamburg-Wandsbek Hinweis: Die Grenzen der Hamburger Amtsgerichtsbezirke sind im Regelfall nicht identisch mit denjenigen der politischen Bezirke.

Oberlandesgerichtsbezirk Hamm


- Landgerichtsbezirk Arnsberg
  - Arnsberg
  - Brilon
  - Marsberg
  - Medebach
  - Menden
  - Meschede
  - Schmallenberg
  - Soest
  - Warstein
  - Werl
- Landgerichtsbezirk Bielefeld
  - Bielefeld
  - Bünde
  - Gütersloh
  - Halle (Westfalen)
  - Herford
  - Lübbecke
  - Minden
  - Bad Oeynhausen
  - Rahden
  - Rheda-Wiedenbrück
- Landgerichtsbezirk Bochum
  - Bochum
  - Herne
  - Herne-Wanne
  - Recklinghausen
  - Witten
- Landgerichtsbezirk Detmold
  - Blomberg
  - Detmold
  - Lemgo
- Landgerichtsbezirk Dortmund
  - Castrop-Rauxel
  - Dortmund
  - Hamm
  - Kamen
  - Lünen
  - Unna
- Landgerichtsbezirk Essen
  - Bottrop
  - Dorsten
  - Essen
  - Essen-Borbeck
  - Essen-Steele
  - Gelsenkirchen
  - Gelsenkirchen-Buer
  - Gladbeck
  - Hattingen
  - Marl
- Landgerichtsbezirk Hagen
  - Hagen
  - Schwelm
  - Schwerte
  - Wetter
  - Altena
  - Iserlohn
  - Lüdenscheid
  - Meinerzhagen
  - Plettenberg
- Landgerichtsbezirk Münster
  - Ahaus
  - Ahlen
  - Beckum
  - Bocholt
  - Borken
  - Coesfeld
  - Dülmen
  - Gronau
  - Ibbenbüren
  - Lüdinghausen
  - Münster
  - Rheine
  - Steinfurt
  - Tecklenburg
  - Warendorf
- Landgerichtsbezirk Paderborn
  - Brakel
  - Delbrück
  - Höxter
  - Lippstadt
  - Paderborn
  - Warburg
- Landgerichtsbezirk Siegen
  - Bad Berleburg
  - Lennestadt
  - Olpe
  - Siegen

Oberlandesgerichtsbezirk Jena


- Landgerichtsbezirk Erfurt
  - Erfurt
  - Apolda
  - Arnstadt
  - Artern
  - Gotha
  - Sömmerda
  - Weimar
- Landgerichtsbezirk Gera
  - Altenburg
  - Bad Lobenstein
  - Gera
  - Greiz
  - Jena
  - Pößneck
  - Rudolstadt
  - Saalfeld/Saale
  - Stadtroda
- Landgerichtsbezirk Meiningen
  - Bad Salzungen
  - Hildburghausen
  - Ilmenau
  - Meiningen
  - Schmalkalden
  - Sonneberg
  - Suhl
- Landgerichtsbezirk Mühlhausen
  - Bad Langensalza
  - Eisenach
  - Heilbad Heiligenstadt
  - Mühlhausen/Thüringen
  - Nordhausen
  - Sondershausen
  - Worbis

Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe


- Landgerichtsbezirk Baden-Baden
  - Achern
  - Baden-Baden
  - Bühl
  - Gernsbach
  - Rastatt
- Landgerichtsbezirk Freiburg im Breisgau
  - Breisach
  - Emmendingen
  - Ettenheim
  - Freiburg im Breisgau
  - Kenzingen
  - Lörrach
  - Müllheim (Baden)
  - Staufen im Breisgau
  - Titisee-Neustadt
  - Waldkirch
- Landgerichtsbezirk Heidelberg
  - Heidelberg
  - Sinsheim
  - Wiesloch
- Landgerichtsbezirk Karlsruhe
  - Bretten
  - Bruchsal
  - Ettlingen
  - Karlsruhe
  - Karlsruhe-Durlach
  - Maulbronn
  - Pforzheim
  - Philippsburg
- Landgerichtsbezirk Konstanz
  - Donaueschingen
  - Konstanz
  - Radolfzell
  - Singen (Hohentwiel)
  - Stockach
  - Überlingen
  - Villingen-Schwenningen
- Landgerichtsbezirk Mannheim
  - Mannheim
  - Schwetzingen
  - Weinheim an der Bergstraße
- Landgerichtsbezirk Mosbach
  - Adelsheim
  - Buchen
  - Mosbach
  - Tauberbischofsheim
  - Wertheim
- Landgerichtsbezirk Offenburg
  - Gengenbach
  - Kehl
  - Lahr
  - Oberkirch
  - Offenburg
  - Wolfach
- Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen
  - Bad Säckingen
  - St. Blasien
  - Schönau
  - Schopfheim
  - Waldshut-Tiengen

Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz


- Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach
  - Bad Kreuznach
  - Bad Sobernheim
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